Insbesondere muss die verurteilte Person bereit sein, sich einem im Voraus vereinbarten Vollzugsprogramm zu unterziehen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g EM-Verordnung). Es muss von der Annahme ausgegangen werden dürfen, die verurteilte Person werde der Belastung des Vollzugs im EM gewachsen sein und das entgegengebrachte Vertrauen nicht missbrauchen (Art. 4 Abs. 1 Bst. h EM-Verordnung). Wichtig ist somit eine vorbehaltlose Kooperation mit den Vollzugsbehörden, wozu unter anderem Ehrlichkeit, Transparenz und Zuverlässigkeit gehören. Nur so kann das erforderliche Vertrauensverhältnis aufgebaut werden.