3 Art. 2 Abs. 1 Bst. a der EM-Verordnung kann das EM anstelle des Vollzugs von Freiheitsstrafen von 20 Tagen bis zu zwölf Monaten zur Anwendung gelangen. Gestützt auf die «Kann»-Formulierung besteht kein Rechtsanspruch auf den Vollzug in Form des EM. Er ist an eine grosse Zahl besonderer Voraussetzungen geknüpft, denen die verurteilte Person gerecht werden muss (vgl. Art. 4 EM-Verordnung). Insbesondere muss die verurteilte Person bereit sein, sich einem im Voraus vereinbarten Vollzugsprogramm zu unterziehen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g EM-Verordnung).