15.1. Das Electronic Monitoring (nachfolgend EM genannt) ist eine besondere Vollzugsform (vgl. Art. 1 der Verordnung über den Vollzug von Freiheitsstrafen in Form des Electronic Monitoring, EM-Verordnung; BSG 341.12). Es handelt sich dabei um einen elektronisch überwachten Hausarrest während der arbeitsfreien Zeit. Nach