14. In Bezug auf den Sachverhalt und den bisherigen Verfahrensablauf kann vorab auf die amtlichen Akten der ASMV und der POM, insbesondere auf die diesbezüglichen Ausführungen im Entscheid der POM vom 11.10.2016 sowie der Verfügung der ASMV vom 7.1.2016 verwiesen werden (vgl. amtliche Akten POM pag. 53 ff.; amtliche Akten ASMV pag. 77 ff.). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist umstritten und zu prüfen, ob der Widerruf der Bewilligung zum Strafvollzug in Form des EM durch die ASMV rechtmässig war bzw. der Vollzug in Form des EM antragsgemäss wieder aufzunehmen ist. 15.