2 8. Fürsprecher B.________ reichte mit Eingabe vom 9.12.2016 die verlangte Anwaltsvollmacht zu den Akten (amtliche Akten SK 16 394 pag. 43 f.). 9. Die Generalstaatsanwaltschaft reichte am 12.12.2016 ihrerseits die Stellungnahme zur Beschwerde ein und beantragte, Letztere sei unter Kostenfolgen abzuweisen (amtliche Akten SK 13 394 pag. 49). 10. Mit Verfügung vom 14.12.2016 wurde der Schriftenwechsel vorbehältlich der Einreichung allfälliger Schlussbemerkungen als beendet erachtet (amtliche Akten SK 16 394 pag. 51 f.). II. Formelles