6. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 2. Strafkammer am 16.11.2016 das Beschwerdeverfahren und forderte die POM auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen. Gleichzeitig wurde Fürsprecher B.________ aufgefordert, innert Frist eine Anwaltsvollmacht nachzureichen (vgl. amtliche Akten SK 16 394 pag. 27 f.). 7. Mit Schreiben vom 22.11.2016 beantragte die POM mit Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (amtliche Akten SK 16 394 pag. 35).