5. Am 10.11.2016 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher B.________, beim Obergericht Beschwerde gegen den Entscheid der POM vom 11.10.2016 und stellte folgenden Antrag (vgl. amtliche Akten SK 16 394 pag. 1 ff.): Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, den Strafvollzug in der Form des Electronic Monitoring wiederaufzunehmen.