3. Am 25.2.2016 verfügte die POM mittels Zwischenentscheid, die Beschwerde gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung werde gutgeheissen und die aufschiebende Wirkung werde betreffend Ziff. 1.4 der angefochtenen Verfügung (Aufgebot zum Antritt der Reststrafe) wiederhergestellt (vgl. amtliche Akten POM pag. 15 ff.). 4. Mit Entscheid vom 11.10.2016 wies die POM die Beschwerde ab (vgl. amtliche Akten POM pag. 53 ff.).