2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 5.2.2016 bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (nachfolgend POM) Beschwerde, wobei er die Aufhebung der Verfügung der ASMV vom 7.1.2016 und die Weiterführung des Vollzugs in Form des EM beantragte. Ferner stellte er den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (vgl. amtliche Akten ASMV pag. 82 ff.).