Sie brach die Sondervollzugsform des EM per 11.1.2016 ab und hielt fest, die verbüsste Zeit in Form des EM von 6 Monaten und 11 Tagen werde als vollzogen an die Strafe angerechnet. Die ASMV verweigerte dem Beschwerdeführer die Vollzugsform der Halbgefangenschaft und bot ihn auf den 29.2.2016 zum Antritt der Reststrafe im Regionalgefängnis Bern auf. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung (vgl. amtliche Akten ASMV pag. 77 ff.).