1. Mit Verfügung vom 7.1.2016 widerrief die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (nachfolgend ASMV) die A.________ (nachfolgend der Beschwerdeführer) erteilte Bewilligung vom 26.6.2015 zum Vollzug einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten abzüglich 91 Tagen Untersuchungshaft in der Form des Electronic Monitorings (nachfolgend EM). Sie brach die Sondervollzugsform des EM per 11.1.2016 ab und hielt fest, die verbüsste Zeit in Form des EM von 6 Monaten und 11 Tagen werde als vollzogen an die Strafe angerechnet.