A.________ hat dem Kanton Bern 2/3 der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung, ausmachend CHF 4‘408.70, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt Y.________ 2/3 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 936.00, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 71 V. Weiter wird verfügt: 1. A.________ verbleibt im Massnahmenvollzug.