Weitergehend wird die Zivilklage abgewiesen. 2. Zu 1/10 der auf den Zivilpunkt entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘400.00, ausmachend CHF 140.00. 3. Zur Bezahlung einer anteilsmässigen Entschädigung von CHF 2‘486.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) an die Privatklägerin B.________ für ihre Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren. Weiter wird im Zivilpunkt erkannt: B.________ werden 9/10 der auf den Zivilpunkt entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘400.00, ausmachend CHF 1‘260.00, auferlegt. IV.