der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen am 03.02.2015 in Bern zum Nachteil der B.________ und in Anwendung der Art. 19 Abs. 2, 22 Abs. 1, 40, 47, 48a, 51 und 111 StGB Art. 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Die Untersuchungshaft vom 03.02.2015 bis 12.07.2015 wird im Umfang von 160 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der rechtskräftig angeordneten, vorzeitig angetretenen stationären therapeutischen Massnahme gemäss Ziff. I.2. hiervor geht der Freiheitsstrafe voraus (Art. 57 Abs. 2 StGB).