2. über A.________ eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet und festgestellt wurde, dass die Massnahme am 13.07.2015 vorzeitig angetreten worden ist (Urteilsdispositiv Ziff. II.1. Absätze 3+4); 3. A.________ zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 20‘750.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) an B.________ für deren Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren verurteilt wurde (Urteilsdispositiv Ziff. II.3.); 4. für die Beurteilung der Zivilklage erstinstanzlich keine Kosten ausgeschieden wurden (Urteilsdispositiv Ziff. III.2.);