Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 07.06.2016 (PEN 2016 50 / PEN 2016 416) insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Nötigung („Stalking“), angeblich begangen in der Zeit von Ende August 2011 bis 03.02.2015 in Bern und anderswo zum Nachteil der B.________, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Urteilsdispositiv Ziff. I);