66 Insgesamt hat die Beschuldigte deshalb für das oberinstanzliche Verfahren Parteikosten in der Höhe von 11/20 der als angemessen erachteten Kostennote von Rechtsanwalt Z.________ vom 11. August 2017 (pag. 1587 ff.) zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). VII. Verfügungen Hinsichtlich der weiteren Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen. 67 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I.