Nachdem die Privatklägerin mit ihren Anträgen im Strafpunkt obsiegt, hat ihr die Beschuldigte die auf diesen Punkt entfallenden, hälftigen Parteikosten zu ersetzen. Im Zivilpunkt obsiegt die Privatklägerin hingegen nur zu ca. 1/10, weshalb die Beschuldigte in Bezug auf die andere Hälfte der oberinstanzlichen Parteikosten der Privatklägerin auch nur in entsprechendem Umfang entschädigungspflichtig wird.