Es entfielen kaum Aufwendungen der amtlichen Verteidigung auf den Zivilpunkt. Es rechtfertigt sich daher keine Ausscheidung. Sämtliche oberinstanzlichen Verteidigungskosten teilen damit das Schicksal der übrigen auf den Strafpunkt entfallenden Verfahrenskosten: Zufolge ihres bloss teilweisen Unterliegens im Strafpunkt hat die Beschuldigte dem Kanton Bern – unter den Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 StPO – lediglich 2/3 der an Rechtsanwalt Y.________ ausgerichteten Entschädigung zurückzuzahlen und wird diesem gegenüber auch nur im Umfang von 2/3 nachzahlungspflichtig.