in seiner Kostennote vom 11. August 2017 (pag. 1583 f.) für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten in oberer Instanz geltend gemachte Zeitaufwand erscheint grundsätzlich angemessen, ist jedoch aufgrund der kürzer als veranschlagt dauernden Berufungsverhandlung auf 26 Stunden zu kürzen. Die Übersetzerauslagen belaufen sich zudem gemäss Beleg lediglich auf CHF 782.00 (pag. 1585). Darauf ist keine Mehrwertsteuer zu entrichten. Im Übrigen können das amtliche und das volle Honorar gemäss Kostennote festgesetzt werden. Es entfielen kaum Aufwendungen der amtlichen Verteidigung auf den Zivilpunkt.