Im Zivilpunkt obsiegt hingegen grösstenteils die Beschuldigte, während die Privatklägerin mit ihrer Genugtuungsforderung grösstenteils unterliegt (Erhöhung der erstinstanzlich gesprochenen Summe um CHF 5‘000.00 statt der beantragten CHF 55‘000.00). Es rechtfertigt sich daher, der Privatklägerin 9/10 der auf den Zivilpunkt entfallenden Verfahrenskosten aufzuerlegen und die Beschuldigte lediglich zur Tragung der restlichen 1/10 zu verurteilen. 20.2 Amtliche Entschädigung Der von Rechtsanwalt Y.________ in seiner Kostennote vom 11. August 2017 (pag.