Die Generalstaatsanwaltschaft unterliegt zwar im Sanktionenpunkt ebenfalls (sie hatte sieben Jahre Freiheitsstrafe beantragt), obsiegt aber – wie die Privatklägerin – im Schuldpunkt. Es erscheint deshalb angemessen, 2/3 der auf den Strafpunkt entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten der Beschuldigten aufzuerlegen und den Rest auf die Staatskasse zu nehmen. Im Zivilpunkt obsiegt hingegen grösstenteils die Beschuldigte, während die Privatklägerin mit ihrer Genugtuungsforderung grösstenteils unterliegt (Erhöhung der erstinstanzlich gesprochenen Summe um CHF 5‘000.00 statt der beantragten CHF 55‘000.00).