65 Berücksichtigung der Auslagen für den oberinstanzlich eingeholten Therapieverlaufsbericht – auf CHF 3‘857.20 (= CHF 3‘600.00 + CHF 257.20). Im Strafpunkt unterliegt die Beschuldigte hinsichtlich der Vorsatzform (direkter Vorsatz statt Eventualvorsatz) wie auch in Bezug auf das Strafmass (fünf statt vier Jahre Freiheitsstrafe). Die Generalstaatsanwaltschaft unterliegt zwar im Sanktionenpunkt ebenfalls (sie hatte sieben Jahre Freiheitsstrafe beantragt), obsiegt aber – wie die Privatklägerin – im Schuldpunkt.