20. Obere Instanz 20.1 Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es rechtfertigt sich, von der auf CHF 5‘000.00 bestimmten Gerichtsgebühr CHF 1‘400.00 (entsprechend knapp 30%) für die Behandlung des Zivilpunkts auszuscheiden. Die Verfahrenskosten im Strafpunkt belaufen sich folglich – unter