Für ein Rückkommen auf die Höhe der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt Y.________ für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren besteht kein Anlass. Aufgrund ihrer Verurteilung wird die Beschuldigte – unter den Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 StPO – voll rück- und nachzahlungspflichtig. 19.3 Entschädigung der Privatklägerin Die Beschuldigte wurde erstinstanzlich zur Bezahlung einer Entschädigung in der Höhe von CHF 20‘750.80 an die Privatklägerin verurteilt. Das Urteil ist insofern in Rechtskraft erwachsen.