19. Erste Instanz 19.1 Verfahrenskosten Auf die Ausscheidung von Verfahrenskosten im Zusammenhang mit dem Freispruch von der Anschuldigung der Nötigung wurde erstinstanzlich rechtskräftig verzichtet. Im verbleibenden Anklagepunkt wird die Beschuldigte verurteilt. Sie hat daher in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die gesamten erstinstanzlichen Gerichtskosten zu tragen. Diese belaufen sich auf insgesamt CHF 42‘396.65 (inkl. der nachträglich beim Regionalgericht eingetroffenen Auslagen für den erstinstanzlich eingeholten Therapieverlaufsbericht von CHF 471.55, vgl. Ziff.