64 ringfügigen) somatischen Folgen des Vorfalls vom 03.02.2015 und des vorangehenden Stalkings. Die Beschuldigte ist folglich zur Leistung einer Genugtuung von CHF 20‘000.00 nebst Zins seit 03.02.2015 an die Privatklägerin zu verurteilen. VI. Kosten und Entschädigung