tuung in der Höhe von CHF 15‘000.00 bei eventualvorsätzlicher Begehung angemessen. Da die Kammer allerdings eine direktvorsätzliche Begehung als erwiesen erachtet, rechtfertigt sich eine Erhöhung des Betrags auf CHF 20‘000.00. Diese Summe berücksichtigt auch die lange Hospitalisation und anschliessende Arbeitsunfähigkeit sowie die bis heute bestehenden psychischen und (vergleichsweise ge-