Zugegebenermassen sind auch diese Fälle nicht ohne weiteres mit dem vorliegenden vergleichbar. Sie zeigen aber einerseits, dass auch bei versuchter direktvorsätzlicher Tötung regelmässig klar tiefere Genugtuungssummen gesprochen werden, als hier beantragt. Andererseits wird deutlich, dass auch bei Tatfolgen wie persistierenden Doppelbildern (oder gar einseitiger Erblindung) und anderen bleibenden Sinnesbeeinträchtigungen, wie auch bei bleibenden psychischen Beeinträchtigungen wie posttraumatischen Belastungsstörungen, Genugtuungen im Bereich von CHF 5‘000.00 bis CHF 20‘000.00 nicht unüblich sind. Mit Blick auf diese Präjudizien erschien die vorinstanzlich zugesprochene Genug-