ihrer Erwägungen, Fussnoten auf pag. 1435), wonach etwa - bei eventualvorsätzlich versuchter Tötung mit lebensgefährlicher Stichverletzung, welche zwar gut verheilte, aber zu erheblichen psychischen Folgen führte, eine Genugtuung in der Höhe von CHF 7‘500.00 gesprochen wurde (PEN 11 437 vom 08.12.2011); - bei vier in Tötungsabsicht erfolgten Messerstichen gegen den Kopf, bei welcher eine Lebensgefahr und bleibende Schäden ausblieben, CHF 10'000.00 für angemessen erachtet wurden (PEN 13 710 vom 28.03.2014). Zugegebenermassen sind auch diese Fälle nicht ohne weiteres mit dem vorliegenden vergleichbar.