Zusammengefasst wurde die Privatklägerin Opfer einer direktvorsätzlichen, in Tötungsabsicht erfolgten Schraubezieherattacke. Sie erlitt zwar keine unmittelbar lebensgefährlichen Verletzungen, dies jedoch nur durch Zufall. Während die Kopfverletzung ansonsten (bis auf gewisse Konzentrations- und gelegentliche Sensibilitätsstörungen) gut abheilte, besteht bis heute eine – mal stärker, mal schwächer ausgeprägte – Bewegungseinschränkung des linken Auges, welche zu Doppelbildern führt.