Mit Blick auf die weiteren bei HÜTTE/LANDOLT aufgeführten Urteile Nrn. 121, 532 und 555 erscheine die beantragte Summe von CHF 70‘000.00 nebst Zins angemessen. 18.3.2 Erwägungen der Kammer Hinsichtlich der konkreten Umstände des Vorfalls vom 03.02.2015 und dessen physischen und psychischen Folgen für die Privatklägerin kann zunächst auf die Ausführungen im Strafpunkt (insbesondere auf E. III.11.2.1 und IV.14.1 hiervor) verwiesen werden. Zusammengefasst wurde die Privatklägerin Opfer einer direktvorsätzlichen, in Tötungsabsicht erfolgten Schraubezieherattacke.