Genugtuungsreduzierende Umstände seien nicht ersichtlich. Da die SUVA den Fall noch nicht abgeschlossen habe, könne man sich zur Bemessung der Genugtuung vorliegend nicht an der Integritätsentschädigung orientieren. Auch die Präjudizienvergleichsmethode erweise sich als schwierig, da die Urteile teilweise Genugtuungen nach OHG beträfen und zudem stets viele Sachverhaltselemente unbekannt seien. Von den von der Vorinstanz erwähnten Fällen, sei einzig das bei HÜTTE/LANDOLT zitierte Urteil Nr. 219 vergleichbar. Mit Blick auf die weiteren bei HÜTTE/LANDOLT aufgeführten Urteile Nrn.