Die Voraussetzungen eines Genugtuungsanspruchs sind dennoch erfüllt: Die Beschuldigte hat der Privatklägerin in adäquat kausaler Weise erhebliche physische und psychische Verletzungen zugefügt und sie in ihrer persönlichen Freiheit beeinträchtigt, indem sie dieser am 03.02.2015 einen Schraubenzieher in den Kopf rammte und sie zuvor seit 2011 "gestalkt“ hatte. Zivilrechtlich handelte die Beschuldigte bei beiden Verhaltensweisen schuldhaft. Die zivilrechtliche Haftung wird von der Beschuldigten im Grundsatz denn auch anerkannt.