Das Regionalgericht gelangte dennoch zu einem Freispruch, da es an einem konkreten Handlungsziel der Beschuldigten gefehlt habe. Es sei völlig unklar, was die Beschuldigte durch ihr Verhalten bei der Privatklägerin habe auslösen wollen bzw. welches Tun, Unterlassen oder Dulden sie ihr habe abnötigen wollen (Ziff. III.1.b der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1422 f.). Die Vorinstanz erachtete mithin den subjektiven Tatbestand als nicht erfüllt. Die Voraussetzungen eines Genugtuungsanspruchs sind dennoch erfüllt: