Es ist erstellt und auch unbestritten, dass die Beschuldigte der Privatklägerin jahrelang nachgestellt, sie belästigt, beschimpft und bedroht hat. Die Vorinstanz kam denn auch zum Schluss, der objektive Tatbestand von Art. 181 StGB sei erfüllt, die Beschuldigte habe mit ihrer Handlungsweise offenkundig bewirkt, dass die Privatklägerin ihre Verhaltensweisen und Gewohnheiten geändert habe. Das Regionalgericht gelangte dennoch zu einem Freispruch, da es an einem konkreten Handlungsziel der Beschuldigten gefehlt habe.