Nachdem dieser Sachverhalt aber Teil der Anklage war, kann der darauf gestützte Genugtuungsanspruch von der Kammer trotzdem adhäsionsweise beurteilt werden. Der Sachverhalt ist auch insofern – trotz rechtskräftigem Freispruch – spruchreif (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). 18.2 Anspruchsvoraussetzungen In Bezug auf den erwiesenen Sachverhalt betr. "Stalking" wird auf die Ausführungen der Vorinstanz in Ziff. II.3.b. ihrer Urteilsbegründung (pag. 1421) verwiesen: Es ist erstellt und auch unbestritten, dass die Beschuldigte der Privatklägerin jahrelang nachgestellt, sie belästigt, beschimpft und bedroht hat.