Die von der Privatklägerin geltend gemachte immaterielle Unbill aufgrund ihres psychischen Zustands ist jedoch untrennbar auch mit dem dieser Tat vorangehenden "Stalking"-Verhalten der Beschuldigten verbunden. Vom diesbezüglichen Vorwurf der Nötigung wurde die Beschuldigte erstinstanzlich allerdings rechtskräftig freigesprochen. Diese Anschuldigung war nicht mehr Gegenstand des oberinstanzlichen Verfahrens im Strafpunkt. Nachdem dieser Sachverhalt aber Teil der Anklage war, kann der darauf gestützte Genugtuungsanspruch von der Kammer trotzdem adhäsionsweise beurteilt werden.