18. In concreto 18.1 Adhäsionsweise zu beurteilender Gegenstand Die Privatklägerin stützt ihren Genugtuungsanspruch primär auf den Vorfall vom 03.02.2015 und damit auf die vorliegend oberinstanzlich beurteilte Straftat der versuchten vorsätzlichen Tötung. Insoweit wird die Beschuldigte mit vorliegendem Urteil schuldig gesprochen und ist folglich gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO über die Zivilklage zu befinden. Die von der Privatklägerin geltend gemachte immaterielle Unbill aufgrund ihres psychischen Zustands ist jedoch untrennbar auch mit dem dieser Tat vorangehenden "Stalking"-Verhalten der Beschuldigten verbunden.