47 OR ist in einem weiten Sinne zu verstehen. Er umfasst nicht nur physische, sondern auch psychische Beeinträchtigungen (MARTIN A. KESSLER, N. 12 zu Art. 47 OR; BGer, a.a.O.). Bei der Bemessung der Höhe der Genugtuung ist den besonderen Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Daher kann die Genugtuung nicht nach Tarifen festgesetzt werden, sondern ist den Besonderheiten des konkreten Falls anzupas-