47 OR stellt einen Anwendungsfall der generellen Norm von Art. 49 Abs. 1 OR dar wonach Anspruch auf Genugtuung hat, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (vgl. MARTIN A. KESSLER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Aufl. 2015, N. 1 zu Art. 47 OR; Urteil des Bundesgerichts 4A_463/2008 vom 20.04.2010 E. 5.1).