Der adhäsionsweise geltend gemachte zivilrechtliche Anspruch muss sich aus der Straftat herleiten. Massgebend für die Geschädigtenstellung ist grundsätzlich die Anklageschrift (ANNETTE DOLGE, in: Basler Kommentar, Strafprozessrecht, 2. Aufl. 2014, N. 65 f. zu Art. 122 StPO). 17.2 Genugtuung Bei Körperverletzung kann der Richter unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen (Art. 47 OR). Art. 47 OR stellt einen Anwendungsfall der generellen Norm von Art.