17. Allgemeines 17.1 Adhäsionsklage Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person als Privatklägerschaft im Strafverfahren adhäsionsweise zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat geltend machen. Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person entweder schuldig spricht oder es diese zwar freispricht, der Sachverhalt aber spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Der adhäsionsweise geltend gemachte zivilrechtliche Anspruch muss sich aus der Straftat herleiten.