59 Die bis dahin ausgestandene Polizei- und Untersuchungshaft von 160 Tagen (vom 03.02.2015 bis und mit 12.02.2015) ist auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB). Der mit der Massnahme verbundene Vollzug ist ebenfalls auf die Strafe anzurechnen (Art. 57 Abs. 3 StGB). V. Zivilpunkt