Anrechnung von Untersuchungshaft und Verhältnis zur Massnahme nach Art. 59 StGB Der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Massnahme nach Art. 59 StGB geht der zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe von Gesetzes wegen voraus (Art. 57 Abs. 2 StGB). Die Massnahme wurde am 13.02.2015 vorzeitig angetreten (pag. 192 ff.).