Während das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten im Übrigen neutral zu gewichten sind, wirkt sich die Vorstrafe straferhöhend aus. Die vorliegend zu sanktionierenden Tat stellt in Bezug auf das frühere Urteil nicht nur ein einschlägiges Probezeitdelikt dar, sie erfolgte auch zum Nachteil desselben Opfers. 16.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Die Beschuldigte hat sich in der Untersuchung und im Strafverfahren grundsätzlich anständig und kooperativ verhalten. Gemäss dem neusten Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt ________ vom 24.07.2017 (pag.