Die andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung im Rahmen des Bosnienkriegs ist Hintergrund der wahnhaften Störung, welche zur Verminderung der Schuldfähigkeit zur Tatzeit führte. Dieser Aspekt wurde folglich bereits im Rahmen der Strafmilderung nach Art. 19 Abs. 2 StGB (vorstehend E. IV.14.5) berücksichtigt und wirkt sich hier nicht zusätzlich strafreduzierend aus. Während das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten im Übrigen neutral zu gewichten sind, wirkt sich die Vorstrafe straferhöhend aus.