Seit Jahren ist sie arbeitsunfähig. In Zeitpunkt der Tat hatte die Beschuldigte Anspruch auf eine IV- Rente (pag. 1154). Im Jahr 2001 wurde die Beschuldigte durch ein Auto angefahren. Aus diesem Ereignis wurde ihr zehn Jahre später von der Haftpflichtversicherung des Verursachers eine grössere Entschädigungszahlung ausgerichtet (pag. 831). Die Beschuldigte gab gegenüber der Polizei an, weder Schulden, noch Vermögen zu haben. Im Betreibungsregister der Dienststelle Mittelland ist sie nicht verzeichnet (pag. 1272). Zur Trennung von ihrem langjährigen Partner C.________ kam es im August 2011.