Der tatbestandsmässige Erfolg lag mithin nahe und die tatsächlichen Folgen der Tat sind erheblich. Es rechtfertigt sich daher keine allzu grosse Strafmilderung aufgrund der "bloss" versuchten Begehung des Tötungsdelikts. Angezeigt erscheint eine Reduktion der verschuldensangemessenen Strafe um zwei Jahre. Der ordentliche Strafrahmen braucht nicht unterschritten zu werden. Als neues Zwischenfazit resultiert aufgrund aller Tatumstände eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren.