Vorliegend erreichen die der Privatklägerin zugefügten unmittelbaren Verletzungen und die weiterhin bestehenden Verletzungsfolgen in ihrer Gesamtheit – zumindest annähernd – das Ausmass einer schweren Körperverletzung. Eine unmittelbare Lebensgefahr war nicht weit entfernt und dass eine solche nicht eingetreten und sich mit dem Tod der Privatklägerin verwirklicht hat, ist lediglich dem Zufall zu verdanken. Der tatbestandsmässige Erfolg lag mithin nahe und die tatsächlichen Folgen der Tat sind erheblich.